Allgemeine Lieferbedingungen der elobau GmbH & Co. KG
1. | Geltungsbereich, Form |
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1.1 | Sämtliche unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch als „Auftraggeber" bezeichnet) über unsere oder seine Angebote, Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. |
1.2 | Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. |
1.3 | Auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber finden ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Falle, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos an ihn ausführen. |
1.4 | Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. |
1.5 | Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. |
1.6 | Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht in diesen AGB abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. |
2. | Angebot und Vertragsschluss |
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2.1 | Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns sämtliche Eigentums - und Urheberrechte vorbehalten. |
2.2 | Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) anzunehmen. |
3. | Lieferfrist, Lieferverzug, Teillieferungen |
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3.1 | Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. |
3.2 | Durch uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. |
3.3 | Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung, unverschuldete Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unverschuldeter Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, unverschuldete Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. |
3.4 | Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Stets ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), jedoch insgesamt höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. |
3.5 | Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. |
3.6 | Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären |
4. | Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug |
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4.1 | Lieferung erfolgt ab Werk. Erfüllungsort für die Lieferung ist Leutkirch im Allgäu, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. |
4.2 | Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Sache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben. |
4.3 | Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, durch den Auftraggeber zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der uns entstehenden Mehraufwendungen (wie z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Auftragsvolumens, jedoch mindestens EUR 20,00 pro Tag, beginnend mit der vereinbarten Lieferfrist bzw. mangels vereinbarter Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist jedoch auf weitergehende finanzielle Ansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens oder dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist, vorbehalten. |
5. | Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung |
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5.1 | Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. |
5.2 | Für den Fall der Versendung des Vertragsgegenstandes trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab unserem Lager und die Kosten einer gegebenenfalls durch den Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. |
5.3 | Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. |
5.4 | Der Auftraggeber kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. |
5.5 | Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt. |
5.6 | Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers), dass unser Anspruch auf Leistung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung vertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. |
6. | Eigentumsvorbehalt |
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6.1 | Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen vor. |
6.2 | Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber wird uns unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. |
6.3 | Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere für den Fall der Nichtzahlung eines fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. |
6.4 | Der Auftraggeber ist bis zu einem durch uns erklärten Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteile gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.3. geltend machen. Ist dies demgegenüber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt und offenlegt. Außerdem sind wir für diesen Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenständen zu widerrufen.Übersteigt der realisierbare Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben. |
7 | Gewährleistung, Sachmängel |
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7.1 | Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. |
7.2 | Die Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB). Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine Mängelanzeige in Schriftform oder Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten gelieferte Vertragsgegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge und nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel gezeigt hat, in Schriftform oder Textform uns gegenüber angezeigt werden. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Frist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei einer berechtigten Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. |
7.3 | Bei Sachmängeln der gelieferten Vertragsgegenstände sind wir nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat uns die beanstandeten Vertragsgegenstände zu Prüfzwecken zu übergeben. Für den Fall der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Für den Fall des Endes der Lieferbarkeit eines durch uns gelieferten Produktes ist das Recht des Kunden auf Nachbesserung ausgeschlossen. Das Recht des Kunden auf Minderung oder des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. |
7.4 | Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Vertragsgegenstandes noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich zum Einbau nicht verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau - und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel gegeben ist. Der Auftraggeber ersetzt die uns aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf - und Transportkosten), es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar. |
7.5 | In dringenden Fällen, z.B. bei einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen Schadens, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine derartige Selbstvornahme ist mit uns abzustimmen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern. |
7.6 | Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den vertraglich vereinbarten Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. |
7.7 | Im Übrigen kann der Auftraggeber Schadenersatz nach den unter Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen verlangen. |
8. | Schadensersatzansprüche des Auftraggebers |
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8.1 | Wir haften nicht für den Fall einfacher Fahrlässigkeit und der einfachen Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Verletzungshandlung nicht vertragswesentliche Pflichten betrifft. Wir haften damit im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten darüber hinaus nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Vertragsgegenstände übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. |
8.2 | Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere gemäß den Bestimmungen der §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. |
9. | Rechtswahl und Gerichtsstand |
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9.1 | Sämtliche Beziehungen und Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. |
9.2 | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leutkirch im Allgäu. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. |
9.3 | Wenn und soweit die zwischen uns und dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen Bestimmungen oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. |